§ 1 Geltungsbereich
(1) Geltungsbereich der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der FTS Immobilienmanufaktur KG, Mittelstraße 11, 40789 Monheim am Rhein (nachfolgend „FTS" oder „Auftragnehmer"), und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber") im Bereich der Immobilienverwaltung und damit verbundener Dienstleistungen.
(2) Verhältnis zu Einzelverträgen
Diese AGB gelten ergänzend zu den jeweils abgeschlossenen Einzelverträgen (z. B. Verwaltungsvertrag, Vermietungsvertrag, Vertrag über Betriebskostenabrechnung). Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und einem Einzelvertrag geht der Einzelvertrag vor.
(3) Nichtanerkennung abweichender Bedingungen
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, FTS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Dienstleistungsbereiche
FTS erbringt Dienstleistungen in den folgenden Bereichen:
- Kaufmännische Hausverwaltung (Mieterbetreuung, Zahlungsabwicklung, Betriebskostenabrechnung, Vertragswesen, Berichterstattung)
- Technische Hausverwaltung (Organisation, Koordination und Dokumentation technischer Belange)
- Vermietungsservice (Vermarktung, Interessentenauswahl, Bonitätsprüfung, Mietvertragsabwicklung, Übergabe)
- Projektierung und Zusatzleistungen
- Betriebskostenabrechnungen als Einzelleistung
(2) Konkreter Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen individuellen Angebot und dem zugehörigen Leistungsverzeichnis, die Bestandteil des Einzelvertrags sind.
(3) Beauftragung Dritter
FTS ist berechtigt, einzelne Aufgaben an qualifizierte Dritte zu vergeben. FTS bleibt gegenüber dem Auftraggeber Ansprechpartner.
(4) Ausschluss bestimmter Leistungen
Ausdrücklich nicht Bestandteil der Leistungen sind: steuerliche Beratung, Rechtsberatung, gerichtliche Vertretung, handwerkliche Ausführung von Reparaturen, Hausmeisterdienste und dauerhafte Vor-Ort-Präsenz.
§ 3 Vertragsschluss und Angebot
(1) Website als Aufforderung zur Angebotsabgabe
Die Darstellung der Leistungen auf der Website stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(2) Erstellung und Annahme von Angeboten
Auf Anfrage des Interessenten erstellt FTS ein individuelles Angebot mit detailliertem Leistungsverzeichnis und Preisangabe. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande.
(3) Freibleibendheit von Angeboten
Angebote von FTS sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Vergütung nach Angebot
Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen individuellen Angebot.
(2) Kaufmännische Verwaltung
Bei der kaufmännischen Verwaltung erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus je verwalteter Einheit (Wohnung, Garage, Stellplatz).
(3) Technische Verwaltung
Bei der technischen Verwaltung beinhaltet die monatliche Pauschale ein technisches Ereignis pro Einheit und Kalendermonat. Nicht genutzte Ereignisse verfallen am Monatsende.
(4) Vermietungsservice
Beim Vermietungsservice wird die Vergütung nach erfolgter Übergabe an den neuen Mieter fällig.
(5) Betriebskostenabrechnungen
Bei Betriebskostenabrechnungen erfolgt die Abrechnung nach Abschluss der Abrechnungsarbeiten.
(6) Zusatzleistungen und Stundensätze
Nicht im Angebot enthaltene Zusatzleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Es gelten folgende Stundensätze:
- Geschäftsführung: 160,00 € / Stunde
- Kaufmännische oder technische Zusatzleistungen: 80,00 € / Stunde
Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %).
(7) Technische Verwaltung – Zusatzleistungssätze
Für die technische Verwaltung gelten bei Zusatzleistungen folgende Sätze:
- An- und Abfahrtspauschale: 39,00 € netto je Einsatz
- Fahrtkosten: 0,50 € netto je gefahrenem Kilometer
- Zeitaufwand vor Ort inkl. Dokumentation: 20,00 € netto je angefangene 15 Minuten
- Notdiensteinsätze außerhalb 08:00–18:00 Uhr: Zuschlag 50 %
(8) Zahlungsfrist
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Bereitstellung von Unterlagen und Vollmachten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Durchführung der Verwaltung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Vollmachten rechtzeitig und vollständig bereitzustellen. Dazu zählen insbesondere Bank-, Miet- und Eigentümervollmachten.
(2) Unterlagen bei Betriebskostenabrechnungen
Bei Betriebskostenabrechnungen sind die erforderlichen Unterlagen (Mieterliste, abrechnungsrelevante Belege, Angaben zu Mieterwechseln) bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vollständig und geordnet zu übermitteln. Bei verspäteter Übermittlung verschiebt sich der Abrechnungszeitpunkt entsprechend.
(3) Information über wesentliche Umstände
Der Auftraggeber informiert FTS unverzüglich über alle Umstände, die für die Verwaltung von Bedeutung sind, insbesondere über geplante Veräußerungen, bauliche Veränderungen oder rechtliche Auseinandersetzungen.
§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Vereinbarung auf unbestimmte Zeit
Verträge werden, soweit im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende (schriftlich), soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Kündigung einzelner Objekte
Einzelne beauftragte Objekte können gesondert gekündigt oder stillgelegt werden, ohne dass der Rahmenvertrag insgesamt endet.
(4) Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 7 Haftung
(1) Haftung für Leistungserbringung
FTS haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(2) Haftung bei Mitwirkungsmängeln
FTS haftet nicht für Schäden, die auf verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers beruhen.
(3) Haftung beim Vermietungsservice – Mieterselektion
Im Rahmen des Vermietungsservice übernimmt FTS keine Haftung für falsche Angaben von Mietinteressenten, für die Vermietungsdauer oder den Zustand der vermittelten Objekte. Die endgültige Auswahlentscheidung obliegt dem Auftraggeber.
(4) Keine Vermietungsgarantie
FTS schuldet beim Vermietungsservice keine Vermietungsgarantie, sondern eine fachgerechte Durchführung der vereinbarten Vermarktungsleistungen.
(5) Haftung in der technischen Verwaltung
Bei der technischen Verwaltung wird keine Erfolgsgarantie geschuldet, sondern eine sorgfältige technische Verwaltung. Stellt sich heraus, dass kein technischer Mangel vorliegt oder die Ursache im Nutzerverhalten liegt, können die entstandenen Kosten verursachergerecht berechnet werden.
§ 8a Maklerleistungen (§ 34c GewO)
(1) Geltungsbereich
FTS erbringt Maklerleistungen auf Grundlage der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO, erteilt durch den Kreis Mettmann. Maklerleistungen umfassen insbesondere den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder die Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume (Kauf, Verkauf, Miete, Pacht) sowie die Vermittlung von Bauträgerverträgen und Darlehensverträgen.
(2) Zustandekommen des Maklervertrags
Der Maklervertrag kommt durch ausdrückliche Beauftragung (in Textform nach § 126b BGB empfohlen) oder durch konkludentes Handeln zustande, z. B. durch Inanspruchnahme der Maklerleistung in Kenntnis der Provisionserwartung. Bei Maklerverträgen über den Kauf oder die Vermittlung einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses bedarf der Maklervertrag gemäß § 656a BGB der Textform.
(3) Provision beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern (§ 656a–656d BGB)
Beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern durch Verbraucher gilt seit dem 23. Dezember 2020 das sogenannte Bestellerprinzip in Form der hälftigen Teilung: Wird FTS für beide Parteien tätig, kann die Provision nur in gleicher Höhe von beiden Parteien verlangt werden (§ 656c BGB). Wird FTS nur für eine Partei tätig, kann eine Kostenbeteiligung der anderen Partei höchstens in Höhe der vereinbarten Provision der Auftragspartei vereinbart werden (§ 656d BGB). Der Provisionsanspruch entsteht erst mit wirksamem Abschluss des Hauptvertrags.
(4) Provision bei der Vermietung von Wohnraum (§ 2 WoVermRG)
Bei der Vermittlung von Wohnraum zur Miete gilt das Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a WoVermRG: Eine Provision darf nur vom Auftraggeber verlangt werden. Vom Wohnungssuchenden darf eine Provision nur verlangt werden, wenn dieser den Makler ausdrücklich (in Textform) mit der Suche nach einer Wohnung beauftragt hat und der Makler ausschließlich aufgrund dieses Auftrags vom Vermieter den Auftrag zum Angebot der Wohnung erhält.
(5) Nachweis- und Vermittlungstätigkeit
Die Tätigkeit von FTS kann als Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit erfolgen. Ein Provisionsanspruch setzt voraus, dass der Hauptvertrag auf Grund der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit von FTS zustande gekommen ist (Kausalität). Der Provisionsanspruch entfällt, wenn der Auftraggeber den Vertrag nachweislich aus eigener Kenntnis oder aus anderer Quelle zustande gebracht hat.
(6) Doppeltätigkeit
FTS ist berechtigt, für beide Seiten (Verkäufer/Vermieter und Käufer/Mieter) tätig zu werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und gegenüber beiden Parteien offengelegt wird.
(7) Geldwäschegesetz (GwG)
FTS ist bei der Vermittlung von Kauf- und Pachtverträgen über Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG zur Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet. Dazu zählt insbesondere die Identifizierung der Vertragsparteien gemäß § 10 GwG. Die Identifizierungspflicht entsteht spätestens bei Abgabe eines ernsthaften Vertragsangebots und ab einem Transaktionsvolumen von 10.000 EUR auch bei Mietverhältnissen (bei Nettokaltmiete ab 10.000 EUR pro Monat). Der Auftraggeber bzw. sein Vertragspartner ist verpflichtet, sich auf Verlangen durch geeignete Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Handelsregisterauszug) zu identifizieren und über wirtschaftlich Berechtigte gemäß §§ 3, 10 GwG Auskunft zu geben. FTS ist zudem verpflichtet, bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eine Meldung nach § 43 GwG an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abzugeben.
(8) Haftung
FTS haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beschränkt und der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Für Angaben Dritter (z. B. Exposéangaben von Eigentümern, Gutachten) übernimmt FTS keine Gewähr; FTS prüft diese Angaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, ohne jedoch eine eigene Richtigkeitsgarantie zu übernehmen.
§ 8b Versicherungsvermittlung (§ 34d GewO)
(1) Status als Versicherungsmakler
FTS ist als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO tätig. Die Erlaubnis wird durch die Industrie- und Handelskammer Düsseldorf erteilt. Die Eintragung im Vermittlerregister gemäß § 11a Abs. 1 GewO erfolgt unter der Registernummer D-7O2B-L9H8V-35. Der Registereintrag kann unter www.vermittlerregister.info eingesehen werden.
(2) Tätigkeit im Auftrag des Kunden
Als Versicherungsmakler wird FTS im Auftrag und Interesse des Kunden tätig, nicht im Auftrag eines Versicherungsunternehmens. FTS hat gegenüber dem Kunden eine Sachwalterstellung und ist verpflichtet, die Interessen des Kunden zu wahren.
(3) Vergütung
Die Vergütung erfolgt grundsätzlich durch Courtage des Versicherers, die Bestandteil der Versicherungsprämie ist. Eine gesonderte Honorarvereinbarung mit dem Kunden bedarf der Textform. Eine Nettotarif- oder Honorarberatung wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung erbracht.
(4) Erstinformation und Beratungspflichten
FTS übergibt dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags die Erstinformation nach § 15 VersVermV (Versicherungsvermittlerverordnung) in Textform. Vor jeder Vertragsempfehlung erfolgt eine bedarfsgerechte Beratung nebst Dokumentation gemäß § 61 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Auf Wunsch des Kunden kann auf die Beratung und Dokumentation nach § 61 Abs. 2 VVG in Textform verzichtet werden; FTS weist hierzu gesondert auf die nachteiligen Folgen hin.
(5) Beteiligungen und Unabhängigkeit
FTS hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen. Umgekehrt hält kein Versicherungsunternehmen eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 % an FTS.
(6) Schlichtungsstellen
Bei Streitigkeiten aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen können sich Verbraucher an folgende außergerichtliche Schlichtungsstellen wenden:
- Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
- Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, www.pkv-ombudsmann.de
Ergänzend steht die Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission unter ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung.
(7) Zuständige Aufsichtsbehörde
Zuständige Aufsichtsbehörde und registerführende Stelle ist die für den Sitz von FTS zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK Düsseldorf, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf, www.duesseldorf.ihk.de). Gemeinsame registerführende Stelle ist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK).
§ 8c Immobiliardarlehensvermittlung / Baufinanzierung (§ 34i GewO)
(1) Status als Immobiliardarlehensvermittler
FTS vermittelt Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB auf Grundlage der Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO. Die Erlaubnis wird durch die Industrie- und Handelskammer Düsseldorf erteilt. Die Eintragung im Vermittlerregister gemäß § 11a GewO erfolgt unter der Registernummer D-W-119-WHXZ-45. Der Registereintrag kann unter www.vermittlerregister.info eingesehen werden.
(2) Tätigkeit
FTS vermittelt Darlehensverträge im Auftrag des Verbrauchers zwischen diesem und Darlehensgebern (Banken, Sparkassen, Versicherer, Bausparkassen). Die Entscheidung über die Darlehensgewährung trifft ausschließlich der jeweilige Darlehensgeber; FTS schuldet keinen Vermittlungserfolg.
(3) Vorvertragliche Informationen nach § 16a PAngV (ESIS)
Vor Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags erhält der Verbraucher rechtzeitig die vorvertraglichen Informationen mittels des Europäischen Standardisierten Merkblatts (ESIS) gemäß § 16a Preisangabenverordnung (PAngV) in Verbindung mit Artikel 247 § 1 EGBGB. Das ESIS informiert über die wesentlichen Darlehenskonditionen (effektiver Jahreszins, Sollzinssatz, Laufzeit, Gesamtkosten, Raten, Widerrufsrecht).
(4) Beratung und Beratungsprotokoll
Soweit FTS eine Beratungsleistung nach § 511 BGB erbringt, erfolgt diese unter Berücksichtigung einer ausreichenden Zahl auf dem Markt angebotener Darlehensverträge. Das Ergebnis der Beratung wird in einem Beratungsprotokoll dokumentiert und dem Verbraucher vor Vertragsabschluss in Textform übergeben.
(5) Vergütung
Die Vergütung von FTS erfolgt in der Regel durch eine Provision (Courtage) des Darlehensgebers. Soweit der Verbraucher eine gesonderte Vergütung zu entrichten hat, wird diese vor Abschluss des Darlehensvertrags in Textform vereinbart und ist Bestandteil des effektiven Jahreszinses, soweit sie zwingend vom Verbraucher zu zahlen ist.
(6) Widerrufsrecht des Verbrauchers
Dem Verbraucher steht bei Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht von 14 Tagen gemäß §§ 495, 355 BGB zu. Nähere Informationen erhält der Verbraucher in der Widerrufsinformation des Darlehensgebers sowie in unserer Widerrufsbelehrung. Der Widerruf ist an den Darlehensgeber zu richten.
(7) Schlichtungsstellen
Bei Streitigkeiten aus der Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen können sich Verbraucher an folgende außergerichtliche Schlichtungsstellen wenden:
- Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main, www.bundesbank.de
- Ombudsmann der privaten Banken, Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 04 03 07, 10062 Berlin, www.bankenombudsmann.de
- Ombudsmann der öffentlichen Banken Deutschlands (VÖB), Postfach 11 02 72, 10832 Berlin, www.voeb.de
(8) Zuständige Aufsichtsbehörde
Zuständige Aufsichts- und Erlaubnisbehörde sowie registerführende Stelle ist die für den Sitz von FTS zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK Düsseldorf).
(9) Haftung
FTS haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für die Entscheidung des Darlehensgebers über die Gewährung oder Ablehnung des Darlehens ist ausgeschlossen.
§ 9 Datenschutz
(1) Datenschutzbestimmungen
FTS verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO.
(2) Auftragsverarbeitung
Soweit im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.
(3) Datenschutzerklärung
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
§ 10 Erreichbarkeit
(1) Geschäftszeiten
Technische und kaufmännische Anfragen werden werktags von 08:00 bis 18:00 Uhr entgegengenommen.
(2) Notdiensteinsätze außerhalb der Geschäftszeiten
Einsätze außerhalb dieser Zeiten gelten als Notdiensteinsätze und werden gemäß den vereinbarten Zuschlagssätzen berechnet.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Verschwiegenheitspflicht
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln.
(2) Geltung über Vertragsende hinaus
Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Schriftformerfordernis
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie einzelner Verträge bedürfen der Schriftform.
(2) Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Vertragsverhältnissen ist – soweit gesetzlich zulässig – Monheim am Rhein. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.